Statuten

 

 

Name, Zweck und Sitz Art 1
Unter dem Namen "Sorgim" mit Sitz am Wohnort des Präsidenten auf unbeschränkte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein setzt sich für die Migros im Sinne von Gottlieb Duttweiler und zum Wohle der Migros, ihren Genossenschaftern und der Schweiz ein. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Wir wollen das Andenken Duttweilers fördern und die direkte und parlamentarische Demokratie in der Migros umsetzen.
 
Mitgliedschaft Art 2
Die Mitgliedschaft kann von jeder Person per Formular auf der Homepage von Sorgim angemeldet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
 
Rechte der Mitglieder Art 3
Mitglieder haben das persönliche Recht zur Benützung der Sorgim Online Plattform und zur Durchführung von auf der Online Plattform kommunizierten Aktionen und Aktivitäten im Namen des Vereins. Weiter hat jedes Mitglied das Recht Anträge für Strategien, Aktionen und Massnahmen zu stellen und sich um die Mitarbeit in Arbeitsgruppen und den Vorstand zu bewerben.
 
Online Plattform Art 4
Die Online Plattform dient dem Vorstand als offizielles Kommunikationsmittel. Auf der Sorgim.ch Online Plattform ersehen Mitglieder, welche Massnahmen bearbeitet und umgesetzt werden. Auf Ihr finden Mitglieder Flugblätter, Werbematerial und Vorgehensempfehlungen. Die Online Plattform dient zur Eingabe, Anregung und Umsetzung von Strategien und Massnahmen.
 
Austritt und Ausschluss Art 5
Austrittserklärungen sind dem Vorstand Email oder per Formular auf der Online Plattform mitzuteilen. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder sich anderweitig gegen die Statuten, Reglemente, Vorstandsbeschlüsse oder die Interessen des Vereins vergehen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
 
Mitgliederbeitrag Art 6
Mitgliederbeitrag beträgt CHF 1.-. Auf einen Einzug, des Beitrages wird aus administrativen Gründen bis auf weiteres verzichtet. Die Unkosten des Vereins werden durch freiwillige Beiträge von Mitgliedern und Dritten sowie aus den Erträgen aus Werbung bestritten.
 
Organisation des Vereins Art 7
Die Organe des Vereins sind: A) die Generalversammlung B) der Vorstand C) der Ehrenpräsident
 
Generalversammlung Art 8
Generalversammlungen werden vom Vorstand auf eigenen Beschluss oder auf Verlangen von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder den Ehrenpräsidenten einberufen. Sie kann persönlich oder über das Internet erfolgen. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit dem einfachen Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Wahlen erfolgen nur in geheimer Abstimmung, sofern 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Anträge von Mitgliederseite, welche an der Generalversammlung zur Behandlung kommen sollen, müssen bis 20 Tage vorher dem Vorstand per Email eingereicht werden. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse: 1. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren 2. Genehmigung von Jahresrechnung, Jahresbericht und Protokoll 3. Ernennung von Ehrenmitgliedern 4. Statutenänderungen 5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder 6. Fusion und Auflösung
 
Vorstand Art 9
Der Vorstand setzt sich mindestens aus dem Präsidenten zusammen. Der Vorstand wird durch die Generalversammlung bis zur Durchführung der nächsten Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand initiiert und leitet Projekte, welche die Umsetzung des Vereinszweckes zum Ziel haben. Weiter ist der Vorstand mit der Leitung des Vereins betraut und erledigt alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er besorgt die Verwaltung, bereitet die von der Generalversammlung zu behandelnden Geschäfte vor und bringt deren Beschlüsse zur Ausführung. Der Vorstand stellt Reglemente und verbindliche Weisungen auf und überwacht deren Einhaltung. Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der Stichentscheid des Präsidenten massgebend.
 
Der EhrenpräsidentArt. 10
Der Ehrenpräsident Pierre Rappazzo ist das Gewissen des Vereins. Er sorgt dafür, dass die Sorgim Ideale eingehalten werden. Er hat das Einsitzrecht ohne Stimme im Vorstand und erhält sämtliche Korrespondenz elektronisch zugstellt. Die Marke Sorgim, und die URL sorgim.ch verbleiben in seinem Besitz. Er hat keine operative Tätigkeit kann aber jederzeit Veto zu Handlungen des Vorstandes einlegen.
 
Finanzielles Art 11
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Rechnung des Vereins wird jeweils auf Ende des folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und auf der Sorgim Online Plattform veröffentlicht. Zur Bestreitung der laufenden Auslagen und der Bildung von Rückstellungen benutzt der Verein die eingegangenen Spenden.
 
Statutenrevision, Liquidation, Fusion Art 12
Die Statuten können durch die Generalversammlung jederzeit revidiert werden. Statutenrevisionen sind auf den Traktandenlisten anzuzeigen. Beschlüsse betreffend Statutenrevisionen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Auflösung oder Fusion des Vereins entscheidet die Generalversammlung mit 4/5-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei einer Auflösung des Vereins kann die Generalversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens nach freiem Ermessen beschliessen. Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 2003 genehmigt.
 
Wädenswil, 1.7.2015

 

 

Initiative